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Baustellenvorschau

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Artikel 5, 6 und 7 der Neuen Straßenverkehrsordnung (Gesetzesdekret vom 30.04.1992, Nr. 285), die dem Konzessionär – nach vorheriger Mitteilung an den Konzessionsgeber – die Befugnis übertragen, mittels Verordnung zeitliche oder dauerhafte Verpflichtungen, Verbote und Einschränkungen für die Autobahn oder Abschnitte davon oder für bestimmte Kategorien von Straßenbenutzern festzulegen, und zwar in Bezug auf die Erfordernisse des Verkehrs oder die baulichen Merkmale der Straße sowie auf die Durchführungs- und Ausführungsordnung der Neuen Straßenverkehrsordnung, die mit Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 495 vom 16.12.1992 genehmigt wurde.

Um die Unannehmlichkeiten für die Benutzer so gering wie möglich zu halten, plant die Brennerautobahn AG die Instandhaltungsmaßnahmen auf der Basis eines Jahreskalenders unter Berücksichtigung der Verkehrsprognosen. Zu den Zeiten mit dem höchsten Verkehrsaufkommen (Wochenenden im Januar und Februar, Ostern, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Sommermonate Juni, Juli, August und September, Maria Empfängnis und Weihnachten) genehmigt die Gesellschaft keine Arbeiten, die einen Fahrbahnwechsel (Süd/Nord) oder eine Einschränkung von Fahr- und Überholspur erfordern (ausgenommen in den Nachtstunden). Ausgenommen hiervon sind dringende Arbeiten zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit oder jedenfalls unvorhersehbare Ereignisse (z. B. anhaltend ungünstige Wetterbedingungen und dringende Instandhaltungsarbeiten).